2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden begründet die Verfügung vom 25. Oktober 2023 zusammengefasst wie folgt: Aus dem Gutachten von Dr. med. B._____ gehe hervor, dass bei Wegfall des bisherigen Settings damit gerechnet werde, dass der Beschwerdegegner seine Medikamente nicht mehr regelmässig oder gar nicht mehr einnehme und dadurch zeitnah mit einem erneuten psychotischen Schub zu rechnen sei, weshalb bei einer sofortigen Entlassung aus dem Setting die Rückfallgefahr als unverändert hoch einzustufen sei, womit eine Verlängerung der Probezeit notwendig und auch verhältnismässig erscheine (vgl. E. 3.5 f. der angefochtenen Verfügung).