1. Bei der Verlängerung der Probezeit betreffend die bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahme nach Art. 62 Abs. 4 und Abs. 6 StGB handelt es sich um einen selbstständigen nachträglichen Entscheid i.S.v. Art. 363 ff. StPO, welcher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) anfechtbar ist (BGE 141 IV 396). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b StPO) ist einzutreten. Hingegen ist die E-Mail-Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2024 wegen Formungültigkeit unbeachtlich. -8-