" 1. Die Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 25.10.2023 sei insoweit teilweise aufzuheben, als dass die Probezeit um 5 Jahre (anstatt 18 Monate) verlängert wird. -7- 2. Der Fristbeginn der Probezeitverlängerung sei frühestens auf den Urteilszeitpunkt der Vorinstanz vom 25.10.2023 (anstatt auf den 07.05.2023) zu legen, die Probezeit also bis am 25.10.2028 zu verlängern. 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."