2. Eventualiter sei die Probezeit beginnend ab dem 8. Mai 2023 unter Aufrechterhaltung der bisherigen Weisungen nur um ein Jahr zu verlängern und das Amt für Justizvollzug anzuweisen, in dieser Zeit die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens." -6- 2.7. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden verfügte am 25. Oktober 2023 Folgendes: