2. Während der verlängerten Probezeit sei die Bewährungshilfe anzuordnen und es seien dem Verurteilten sämtliche bereits mit schriftlichem Antrag der Staatsanwaltschaft Baden geforderten Weisungen zu erteilen. Eventuell unter Weglassen der ursprünglich angeordneten Totalabstinenz von Alkohol und illegalen Substanzen. 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die Schlussanträge des Beschwerdegegners lauteten: " 1. Es sei von einer weiteren Verlängerung der Probezeit abzusehen und es sei mein Mandant definitiv aus der stationären Massnahme zu entlassen.