1.8. Mit Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe, vom 8. Mai 2015 wurde der Beschwerdegegner per 8. Mai 2015 bedingt aus der stationären Massnahme entlassen. Die Probezeit wurde auf 5 Jahre festgesetzt, es wurde Bewährungshilfe angeordnet und es wurden Weisungen für die Dauer der Probezeit erteilt. 1.9. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 verlängerte der Präsident des Bezirksgerichts Baden die Probezeit, die Bewährungshilfe und die Weisungen betreffend den Beschwerdegegner um 3 Jahre bis zum 7. Mai 2023.