1.6. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme des Beschwerdegegners mit Entscheid vom 19. April 2010 um 5 Jahre bis am 1. Juni 2012. Dieser Entscheid wurde durch das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Oktober 2010 geschützt. 1.7. Mit Beschluss vom 3. Juli 2012 verlängerte das Bezirksgericht Baden die stationäre therapeutische Massnahme des Beschwerdegegners um 3 Jahre bis zum 1. Juni 2015.