Die dagegen erhobene Berufung wies die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Urteil vom 20. August 2009 ab und hiess die Anschlussberufung insofern teilweise gut, als sie die stationäre Massnahme für den Beschwerdegegner um 5 Jahre bis am 1. Juni 2012 verlängerte. Das Bundesgericht hiess die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. Februar 2010 insofern teilweise gut, als es das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2009 aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies. -3-