1.5. Mit Urteil vom 21. Oktober 2008 verlängerte das Bezirksgericht Baden die stationäre therapeutische Massnahme für den Beschwerdegegner bis zum 31. Dezember 2010 (Beginn der Verlängerung 1. Juni 2007). Die dagegen erhobene Berufung wies die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Urteil vom 20. August 2009 ab und hiess die Anschlussberufung insofern teilweise gut, als sie die stationäre Massnahme für den Beschwerdegegner um 5 Jahre bis am 1. Juni 2012 verlängerte.