1.3. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 verweigerte die Sektion Straf- und Massnahmenvollzug der Abteilung Strafrecht des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau eine bedingte Entlassung des Beschwerdegegners und beantragte zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Verlängerung von dessen stationären Behandlung um maximal weitere 5 Jahre.