Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.359 (NA.2023.11) Art. 98 Entscheid vom 28. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, führerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], gegner […] Zustelladresse: […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Walder, […] Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 25. Oktober gegenstand 2023 betreffend Verlängerung der Probezeit nach bedingter Entlassung aus der stationären Massnahme in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Bezirksgericht Baden verurteilte A._____ (fortan: Beschwerdegegner) mit Urteil vom 11. September 2001 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Be- amte und geringfügiger Sachbeschädigung insbesondere zu 5 Jahren Zuchthaus. Diese Strafe wurde zu Gunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. 1.2. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung und Anschlussberufung wies die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. Juni 2002 ab. 1.3. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 verweigerte die Sektion Straf- und Mass- nahmenvollzug der Abteilung Strafrecht des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau eine bedingte Entlassung des Beschwer- degegners und beantragte zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Verlängerung von dessen stationären Behandlung um maxi- mal weitere 5 Jahre. 1.4. Mit Verfügung vom 18. Juli 2007 überwies die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau die Akten des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau an das Bezirksgericht Baden und stellte den Antrag, die mit Urteil desselben Gerichts vom 11. September 2001 angeordnete stati- onäre Behandlung von psychischen Störungen des Beschwerdegegners um maximal weitere 5 Jahre zu verlängern. 1.5. Mit Urteil vom 21. Oktober 2008 verlängerte das Bezirksgericht Baden die stationäre therapeutische Massnahme für den Beschwerdegegner bis zum 31. Dezember 2010 (Beginn der Verlängerung 1. Juni 2007). Die dagegen erhobene Berufung wies die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Urteil vom 20. August 2009 ab und hiess die Anschlussberufung insofern teilweise gut, als sie die stationäre Massnahme für den Beschwer- degegner um 5 Jahre bis am 1. Juni 2012 verlängerte. Das Bundesgericht hiess die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. Feb- ruar 2010 insofern teilweise gut, als es das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2009 aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies. -3- 1.6. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme des Beschwerdegegners mit Ent- scheid vom 19. April 2010 um 5 Jahre bis am 1. Juni 2012. Dieser Ent- scheid wurde durch das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Oktober 2010 ge- schützt. 1.7. Mit Beschluss vom 3. Juli 2012 verlängerte das Bezirksgericht Baden die stationäre therapeutische Massnahme des Beschwerdegegners um 3 Jahre bis zum 1. Juni 2015. 1.8. Mit Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Jus- tizvollzug, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe, vom 8. Mai 2015 wurde der Beschwerdegegner per 8. Mai 2015 bedingt aus der stationären Massnahme entlassen. Die Probezeit wurde auf 5 Jahre festgesetzt, es wurde Bewährungshilfe angeordnet und es wurden Weisungen für die Dauer der Probezeit erteilt. 1.9. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 verlängerte der Präsident des Bezirksge- richts Baden die Probezeit, die Bewährungshilfe und die Weisungen betref- fend den Beschwerdegegner um 3 Jahre bis zum 7. Mai 2023. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 reichte Dr. med. B._____ die vom Departement für Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe, in Auftrag gegebene forensisch-psy- chiatrische Verlaufsbegutachtung des Beschwerdegegners ein. 2.2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Sek- tion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe beantragte gegenüber der Staatsanwaltschaft Baden (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. Februar 2023 Folgendes: " 1. Es seien die A._____ mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 08.05.2015 im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung aus dem sta- tionären Massnahmevollzug auferlegte Probezeit, Bewährungshilfe und die erteilten Weisungen, beginnend ab dem 08.05.2023, um 5 Jahre zu verlängern. 2. Für die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen und es seien namentlich folgende Weisungen zu erteilen: -4- g. Weiterer Aufenthalt im Pflegezentrum Q._____ h. Weiterführung der therapeutischen Gesprächssitzungen unter Super- vision des Forensischen Ambulatoriums der PUK Zürich in dem von diesen Personen festgelegten Sitzungsrhythmus i. Aktive Teilnahme an den alle 4 Monate stattfindenden Bewährungshil- fegesprächen (Die Frequenz kann bei Bedarf verändert werden). j. Totalabstinenz von Alkohol und illegalen Substanzen. k. Lückenlose Einnahme der verordneten Medikamente und Unterzie- hung der jeweiligen Kontrollen l. Beanspruchung der Ausgangsbegleitung bei Notwendigkeit gemäss Einschätzung des Pflegezentrums Q._____. 3. Es sei A._____ Herr Rechtsanwalt Daniel U. Walder als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizustellen. 4. Frau Dr. med. B._____ sei in Bezug auf das aktuelle Gutachten vor Schranken ergänzend zu befragen. 5. Die Staatsanwaltschaft Baden wird höflich um Vertretung dieser Anträge vor Gericht ersucht (§ 39 Abs. 2 Satz 1 EG StPO)." 2.3. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Bezirksgericht Baden am 20. März 2023 Folgendes: " 1. Gestützt auf Art. 62 Abs. 4 und Abs. 6 StGB sei die dem Verurteilten A._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 06.05.2020 auferlegte Probezeit um 5 Jahre zu verlängern. 2. Während der verlängerten Probezeit sei die Bewährungshilfe anzuordnen und es seien folgende Weisungen zu erteilen: - Weiterer Aufenthalt im Pflegezentrum Q._____ - Weiterführung der therapeutischen Gesprächssitzungen unter Super- vision des Forensischen Ambulatoriums der PUK Zürich in dem von diesen Personen festgelegten Sitzungsrhythmus - Aktive Teilnahme an den alle 4 Monate stattfindenden Bewährungshil- fegesprächen (die Frequenz kann bei Bedarf verändert werden) - Totalabstinenz von Alkohol und illegalen Substanzen - Lückenlose Einnahme der verordneten Medikamente und Unterzie- hung der jeweiligen Kontrollen - Beanspruchung der Ausgangsbegleitung bei Notwendigkeit gemäss Einschätzung des Pflegezentrums Q._____. 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.4. Mit Verfügung vom 27. April 2023 bewilligte der Präsident des Bezirksge- richts Baden dem Beschwerdegegner den vorzeitigen Antritt bzw. die Fort- führung der Probezeit nach bedingter Entlassung aus der stationären -5- Massnahme mit der damit zusammenhängenden Bewährungshilfe und den bisher geltenden Weisungen bis zum rechtskräftigen Urteil über den Ver- längerungsantrag. 2.5. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 reichte Dr. med. C._____ das vom Präsi- denten des Bezirksgerichts Baden in Auftrag gegebene Ergänzungsgut- achten zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 16. Dezember 2022 ein. 2.6. Die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden fand am 25. Oktober 2023 statt, anlässlich welcher Dr. med. C._____, D._____ und der Beschwerdegegner befragt wurden. Die Schlussanträge der Beschwerdeführerin lauteten: " 1. Gestützt auf Art. 62 Abs. 4 und Abs. 6 StGB sei die dem Verurteilten A._____ mit Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 06.05.2020 aufer- legte verlängerte Probezeit um weitere 5 Jahre zu verlängern, Fristbeginn ab vorzeitigen Massnahmevollzug per 27.04.2023 (vgl. Verfügung Ge- richtspräsident Daniel Peyer vom 27.04.2023). 2. Während der verlängerten Probezeit sei die Bewährungshilfe anzuordnen und es seien dem Verurteilten sämtliche bereits mit schriftlichem Antrag der Staatsanwaltschaft Baden geforderten Weisungen zu erteilen. Eventu- ell unter Weglassen der ursprünglich angeordneten Totalabstinenz von Al- kohol und illegalen Substanzen. 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die Schlussanträge des Beschwerdegegners lauteten: " 1. Es sei von einer weiteren Verlängerung der Probezeit abzusehen und es sei mein Mandant definitiv aus der stationären Massnahme zu entlassen. 2. Eventualiter sei die Probezeit beginnend ab dem 8. Mai 2023 unter Auf- rechterhaltung der bisherigen Weisungen nur um ein Jahr zu verlängern und das Amt für Justizvollzug anzuweisen, in dieser Zeit die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens." -6- 2.7. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden verfügte am 25. Oktober 2023 Folgendes: " 1. Gestützt auf Art. 62 Abs. 4 und Abs. 6 StGB werden die dem Verurteilten A._____ mit Verfügung des AJV vom 8. Mai 2015 auferlegte und mit Nach- entscheid vom 6. Mai 2020 verlängerte Probezeit und die Bewährungshilfe sowie die erteilten Weisungen, a) Weiterer Aufenthalt im Pflegezentrum Q._____ b) Lückenlose Einnahmen der verordneten Medikamente und Unterzie- hung der jeweiligen Kontrollen; c) Weiterführung der therapeutischen Gesprächssitzungen unter Super- vision des Forensischen Ambulatoriums der PUK Zürich in dem von diesen Personen festgelegten Sitzungsrhythmus; d) Beanspruchung der Ausgangsbegleitung bei Notwendigkeit gemäss Einschätzung des Pflegezentrums; e) Aktive Teilnahme an den alle 4 Monate stattfindenden Bewährungshil- fegesprächen (die Frequenz kann bei Bedarf verändert werden); um 18 Monate verlängert, und zwar bis zum 7. November 2024. 2. Der mit Verfügungen vom 27. April 2023 sowie vom 12. Mai 2023 (Rektifi- kat) bewilligte vorzeitige Antritt bzw. die Fortführung der Probezeit nach bedingter Entlassung aus der stationären Massnahme mit der damit zu- sammenhängenden Anordnung von Bewährungshilfe sowie von Weisun- gen bis zum Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung bleibt be- stehen. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 4. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Baden wird angewiesen, dem amt- lichen Verteidiger lic. iur. Daniel U. Walder, Rechtsanwalt, R._____, das gerichtlich auf Fr. 11'635.85 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 831.90) festgesetzte Honorar nach Rechtskrafteintritt dieser Verfügung auszurichten. Auf eine Rückforderung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung wird verzichtet." 3. 3.1. Gegen die ihr am 29. November 2023 zugestellte Verfügung vom 25. Ok- tober 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Die Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 25.10.2023 sei insoweit teil- weise aufzuheben, als dass die Probezeit um 5 Jahre (anstatt 18 Monate) verlängert wird. -7- 2. Der Fristbeginn der Probezeitverlängerung sei frühestens auf den Urteils- zeitpunkt der Vorinstanz vom 25.10.2023 (anstatt auf den 07.05.2023) zu legen, die Probezeit also bis am 25.10.2028 zu verlängern. 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (zzgl. MwSt.) und stellte gleichzeitig folgende prozessualen Anträge: " 1. Es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger des Be- schwerdegegners zu bestätigen bzw. einzusetzen; 2. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen; 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen." 3.3. Die Beschwerdeführerin nahm zur Beschwerdeantwort des Beschwerde- gegners nicht Stellung. 3.4. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. März 2024 per E-Mail und ohne Antrag bzw. Begründung weitere Unterlagen ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Bei der Verlängerung der Probezeit betreffend die bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahme nach Art. 62 Abs. 4 und Abs. 6 StGB handelt es sich um einen selbstständigen nachträglichen Entscheid i.S.v. Art. 363 ff. StPO, welcher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Be- schwerde (Art. 393 ff. StPO) anfechtbar ist (BGE 141 IV 396). Beschwer- deausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b StPO) ist einzutreten. Hingegen ist die E-Mail-Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2024 wegen Formungültigkeit unbeachtlich. -8- 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden begründet die Verfügung vom 25. Oktober 2023 zusammengefasst wie folgt: Aus dem Gutachten von Dr. med. B._____ gehe hervor, dass bei Wegfall des bisherigen Settings damit gerechnet werde, dass der Beschwerdegeg- ner seine Medikamente nicht mehr regelmässig oder gar nicht mehr ein- nehme und dadurch zeitnah mit einem erneuten psychotischen Schub zu rechnen sei, weshalb bei einer sofortigen Entlassung aus dem Setting die Rückfallgefahr als unverändert hoch einzustufen sei, womit eine Verlänge- rung der Probezeit notwendig und auch verhältnismässig erscheine (vgl. E. 3.5 f. der angefochtenen Verfügung). Aus der Befragung von Dr. med. C._____ anlässlich der Verhandlung vom 25. Oktober 2023 gehe jedoch zusätzlich hervor, dass die Medikamenten- einnahme beispielsweise auch durch die Spitex, mithin mit einer milderen Massnahme, sichergestellt werden könnte. Zur weiteren Begründung der Notwendigkeit der Beibehaltung des bisherigen Settings führe Dr. med. B._____ aus, für eine Entlassung in ein weniger strukturiertes Setting müsste die Bedarfsmedikation des Beschwerdegegners wesentlich über- sichtlicher gestaltet werden. Zudem sei fraglich, inwieweit der Beschwer- degegner überhaupt in der Lage wäre, seinen Alltag selbstständig zu struk- turieren und sich zu versorgen. Im Hinblick auf seine Tendenz, sich zurück- zuziehen, und die schnell entstehende Überforderung in Alltagssituationen drohe bei einem Auszug aus dem Pflegezentrum Q._____ eine Verwahrlo- sung. Die im Gutachten von Dr. med. B._____ angeführten Gründe, wes- halb von einer Entlassung aus dem gegenwärtigen Setting derzeit abzuse- hen sei, beträfen – mit Ausnahme der Sicherstellung der regelmässigen Medikamenteneinnahme – eine befürchtete Selbstgefährdung des Be- schwerdegegners, welcher mit zivilrechtlichen – und nicht mit strafrechtli- chen – Massnahmen zu begegnen sei. Sodann sei die aus legalprognosti- schen Gründen in jedem Falle erforderliche Behandlung des Beschwerde- gegners keineswegs nur im Pflegezentrum Q._____ sichergestellt. Dr. med. C._____ habe ausgeführt, dass die psychotherapeutische Be- handlung engmaschig auch ausserhalb der Institution in Q._____ möglich wäre, dies mit Interventionsmöglichkeiten, die bei Zuwiderhandlungen des Beschwerdegegners gegen angeordnete Weisungen angeordnet werden könnten. Auch wenn diese für den Vollzug diesfalls umständlicher und auf- wendiger ausfallen dürften als dies bei der permanenten Unterbringung des Beschwerdegegners im Pflegezentrum Q._____ der Fall wäre, stehe damit nur fest, dass eine derartige Alternative eben möglich erscheine, wenn auch aus Vollzugssicht unter erschwerten Bedingungen. Blosse Zweck- mässigkeitsgründe aus Sicht des Vollzugs, die nicht gegen die grundsätz- liche Durchführbarkeit eines anderweitigen Settings sprächen, würden das- selbe aber nicht per se in Frage zu stellen vermögen. Vielmehr hätte aus -9- Vollzugssicht eine vertiefte Auseinandersetzung diesbezüglich zu erfolgen, um die praktische Durchführbarkeit eines alternativen Settings abklären zu können. Hinzu komme, dass eine grundsätzliche Auseinandersetzung da- mit, ob beim Beschwerdegegner anstelle der bisherigen strafrechtlichen Weisungen, die in Zukunft gleichbleibend und/oder in anderweitiger Form weitergeführt werden müssten, in den Abklärungen der Vollzugsbehörde ebenfalls nicht ersichtlich sei. Ebenso wenig sei in diesen Abklärungen eine nachvollziehbare Begründung dafür zu entnehmen, weshalb eine zivilrecht- liche Massnahme ausserhalb des Strafvollzugs per se völlig ungeeignet sein solle. Immerhin empfehle der Verlaufsbericht des Pflegezentrums Q._____ vom 15. August 2022 "dringend die Unterbringung in einem eng- maschig betreuten Setting auf der Basis einer zivilrechtlichen Massnahme, in deren Rahmen Herr A._____ benötigte Unterstützung erlangen kann, seinen Alltag selbständig zu gestalten, ohne durch Überforderung oder De- kompensation in selbst- oder fremdgefährdende Situationen zu geraten". Somit erscheine nicht nur die Fortführung von strafrechtlich begründeten Weisungen in alternativen Settings konkret abzuklären nunmehr dringend angezeigt, sondern auch die effektive Klärung der Möglichkeit der Überfüh- rung der Behandlung des Beschwerdegegners in eine zivilrechtliche Mas- snahme. Derartige Abklärungen schienen in der letzten dreijährigen Probe- zeit nicht oder nur ungenügend unternommen worden zu sein, jedenfalls lasse sich den Akten nichts Derartiges entnehmen. Eine Verlängerung der Probezeit um 18 Monate sollte dabei für die Abklärungen, nämlich, ob die notwendigen Voraussetzungen der kontinuierlichen, medikamentösen und psychiatrischen Behandlung des Beschwerdegegners auch bei Überfüh- rung in ein anderweitiges strafrechtlich begründetes Setting oder gar in eine zivilrechtliche Massnahme sichergestellt werden könne, ausreichen. In die- sem Zeitraum werde die Vollzugsbehörde die erforderlichen Beurteilungen vorzunehmen haben und aufgrund ihrer Ergebnisse alsdann selbständig weitere Lockerungsschritte gegenüber dem Beschwerdegegner ausspre- chen oder beim Strafgericht – wenn die Abklärungen im Hinblick darauf negativ ausfallen sollten – erneut eine Verlängerung der Probezeit initiie- ren, dies allenfalls mit gleichlautenden oder geänderten Anträgen. Nach dem Ausgeführten erscheine eine Verlängerung der Probezeit, der Bewährungshilfe sowie der erteilten Weisungen um 18 Monate – und nicht wie seitens der Beschwerdeführerin resp. der Vollzugsbehörde beantragt um 5 Jahre – verhältnismässig (E. 3.6.2 der angefochtenen Verfügung). 2.2. Die Beschwerdeführerin verweist mit Beschwerde vom 7. Dezember 2023 betreffend die Dauer der Probezeitverlängerung auf das Ergänzungsgut- achten von Dr. med. C._____ vom 13. Juni 2023. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe, welche für eine Probezeitverlängerung von 18 Mona- ten sprechen sollen, überzeugten nicht und stellten sicher keine triftigen Gründe dar, um von der gutachterlichen Empfehlung, die Probezeit um - 10 - 5 Jahre zu verlängern, abzuweichen. Die Vorinstanz stelle sich auf den fal- schen, nicht näher begründeten Standpunkt, vom Beschwerdegegner gehe aktuell keine grössere Fremdgefährdung aus, die Fortführung von straf- rechtlich begründeten Weisungen sei in einem alternativen Setting zu über- prüfen und die Möglichkeit der Behandlung des Beschwerdegegners in ei- ner zivilrechtlichen Massnahme zu klären. Inwiefern hierfür eine Verlänge- rung um nur 18 Monate ausreichen sollte, werde nicht näher ausgeführt (Beschwerde, S. 3 f.). Zudem verkenne und übergehe die Vorinstanz die Empfehlungen der Gut- achter zur Rückfallgefahr und zur angemessenen Dauer der Probezeitver- längerung. So zeigten die Empfehlungen von Dr. med. B._____ unmissver- ständlich auf, dass aktuell und für mindestens die nächsten drei Jahre (ohne klares Setting, ohne Betreuung und insbesondere ohne Kontrolle der notwendigen Medikation) eine zu grosse Rückfallgefahr vom Beschwerde- gegner ausgehe. Genau aus diesem Grund sei an den durch das zustän- dige Strafgericht verbindlich festgelegten Weisungen mit einer Probezeit- verlängerung von 5 Jahren, allermindestens aber drei Jahren, festzuhalten. Auch betreffend die von der Verteidigung des Beschwerdegegners gefor- derte Überprüfung der Möglichkeit einer zivilrechtlichen Massnahme habe sich die Gutachterin Dr. med. B._____ in ihrem Gutachten vom 16. Dezem- ber 2022 klar geäussert. Aus deren Ausführungen ergebe sich, dass – je- denfalls mindestens für die nächsten drei Jahre – eine bloss auf zivilrecht- liche Ebene gestützte Betreuung aufgrund der vom Beschwerdegegner ausgehenden bestehenden Fremdgefährdung nicht genügend sei (Be- schwerde, S. 4). Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Probezeit- verlängerung auf 18 Monate angesetzt, den Endzeitpunkt auf den 7. No- vember 2024 fixiert und damit – ohne nähere Begründung – den Anfang der Probezeitverlängerung auf den ursprünglichen Endtermin der letzten Probezeitverlängerung gesetzt habe. Hierzu sei anzumerken, dass die Vor- instanz am 30. März 2023 das Einholen eines Ergänzungsgutachtens zur Frage der Dauer der Probezeitverlängerung angekündigt und mit Verfü- gung vom 27. April 2023 dem Beschwerdegegner (kurz vor Ablauf der Höchstdauer der laufenden Probezeit per 7. Mai 2023) den vorzeitigen An- tritt bzw. die Fortführung der Probezeit samt fortgeltenden Weisungen be- willigt habe. Es rechtfertige sich daher, den Beginn der neuen Probezeit- verlängerung frühestens auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils zu setzen. Zudem führe die Vorinstanz selber aus, eine Probezeitverlänge- rung von 18 Monaten reiche aus, um die notwendigen Abklärungen zu tref- fen. Indem sie aber den Endzeitpunkt der verlängerten Probezeit bereits auf den 7. November 2024 fixiert habe, habe sie die Zeit für weitere Abklä- rungen und Fortschritte auf weniger als ein Jahr verkürzt (Beschwerde, S. 5). - 11 - 2.3. Der Beschwerdegegner führt mit Beschwerdeantwort aus, die Vorinstanz weiche nur partiell von den Gutachten ab, namentlich im Hinblick auf die Dauer der Probezeit und dies – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht ohne triftigen bzw. nachvollziehbaren Grund (Beschwerdeantwort, Rz. 11 ff.). Wenn sich eine befürchtete Drittgefährdung mittels weniger ein- schneidenden Mitteln als strafrechtlichen Massnahmen minimieren lasse oder lassen könnte, seien zwingend die erforderlichen Abklärungen zeitnah zu treffen, selbst wenn dies bedeute, dass deren Umsetzung allenfalls et- was umständlicher und aufwändiger wäre. Vor diesem Hintergrund recht- fertige es sich sodann auch, eine weitaus kürzere Probezeit als die noch im schriftlichen Gutachten empfohlene Maximaldauer anzusetzen, nament- lich eine Dauer, innert welcher eben diese bislang nicht vorgenommenen Abklärungen getroffen werden könnten (Beschwerdeantwort, Rz. 19). Ent- gegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin lasse sich den Gutach- ten und den weiteren Akten gerade keine detaillierten Abklärungen hin- sichtlich möglicher zivilrechtlicher Massnahmen finden. Zwar habe Dr. med. B._____ festgehalten, dass die Errichtung einer umfassenden Beistand- schaft laut Auskunft des Vollzugs- und Bewährungsdienstes nach Rück- sprache mit der zuständigen KESB weder möglich noch angezeigt sei. Wie die Gutachterin zu diesem Schluss komme, ergebe sich jedoch nicht aus den Akten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass konkrete, nachvoll- ziehbare Abklärungen nicht getroffen worden seien, zumal die Gutachterin mit ihrer Schlussfolgerung auch diversen Besprechungsnotizen und An- merkungen in den Verlaufsberichten, wonach selbst das jetzige Setting im Rahmen von zivilrechtlichen Massnahmen sichergestellt werden könne, wi- derspreche (Beschwerdeantwort, Rz. 20 f.). Nicht zu beanstanden sei, dass die verlängerte Probezeit von 18 Monaten rückwirkend ab dem 8. Mai 2023 zu laufen begonnen habe. Das vorinstanz- liche Verfahren habe klären sollen, wie es nach dem 7. Mai 2023 für den Beschwerdegegner weitergehe. Daher sei es nur konsequent, dass die ver- längerte Probezeit daran anschliesse. Die dem Amt für Justizvollzug bzw. dem Bewährungs- und Vollzugsdienst zu Abklärungen verbleibenden neun Monate seien ausreichend und die effektiv verbleibende Dauer der Probe- zeit sei wohl auch bei der Festsetzung der Gesamtdauer durch die Vor- instanz miteingeflossen (Beschwerdeantwort, Rz. 25 f.). 3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdegegner wurde per 8. Mai 2015 mit einer Probezeit von 5 Jahren, Bewährungshilfe und Weisungen bedingt aus der stationären Massnahme entlassen. Probezeit, Bewährungshilfe und Weisungen wur- den in der Folge bis am 7. Mai 2023 verlängert. - 12 - 3.1.2. Die theoretischen Grundlagen, nach denen bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig ist, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Verge- hen zu begegnen, legte die Vorinstanz zutreffend dar (E. 3.1 der angefoch- tenen Verfügung). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.3. Weiter sind die grundsätzliche Verlängerung der Probezeit, der Bewäh- rungshilfe und der Weisungen unbestritten (Beschwerde, S. 2; Beschwer- deantwort, Rz. 23). Mit Verweis auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 25. Oktober 2023 (E. 3.5 der angefochtenen Verfügung) sind demnach die Probezeit, die Be- währungshilfe und die Weisungen – mit Ausnahme der Totalabstinenz von Alkohol und illegalen Substanzen – grundsätzlich zu verlängern. Strittig und zu prüfen sind hingegen die Dauer der Verlängerung und deren Beginn. 3.2. 3.2.1. Da die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit für die betroffene Person von erheblicher Bedeutung ist, ist sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf ein rechtsgenügliches Gutachten abzustützen (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl. 2018, S. 266 f. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2). 3.2.2. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. Nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ist das Gericht nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterli- chen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht nach der vorbehalt- losen und konstanten Praxis des Bundesgerichts in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen ge- gen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zwei- felhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht - 13 - beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Män- geln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1). 3.3. 3.3.1. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei ohne triftige Gründe von der gutachterlich empfohlenen Verlängerung der Probezeit um 5 Jahre abgewichen, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Vor- instanz im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.2 hiervor) insbesondere mit der Befragung von Dr. med. C._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2023 ergänzende Beweise zur Klärung der Zweifel am Gutachten betreffend die Umsetzbarkeit einer milderen Massnahme als der Verlängerung der bisherigen Massnahmen (Probezeit, Bewährungshilfe und Weisungen) erhoben und nachvollziehbar begründet, weshalb sie von der gutachterlichen Empfehlung einer Verlängerung der Probezeit um 5 Jahre abweicht. Unter Würdigung des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 16. Dezember 2022 sowie des Ergänzungsgutachtens von Dr. med. C._____ vom 13. Juni 2023 und unter Berücksichtigung der an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2023 getätigten Aussa- gen von Dr. med. C._____, wonach die psychotherapeutische Behandlung engmaschig auch ausserhalb des Pflegezentrums Q._____ möglich wäre und die Medikamenteneinnahme bspw. auch durch die Spitex – mithin mit einer milderen Massnahme – sichergestellt werden könnte (vgl. vorinstanz- liches Protokoll, S. 12 und 19 f.; Ergänzungsgutachten S. 7), ist mit der Vorinstanz die Probezeit unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nur so lange zu verlängern, als dies die Dauer der Abklärungen hinsichtlich der Prüfung einer möglichen Überführung der Behandlung in ein anderweitiges strafrechtlich begründetes Setting oder gar in eine zivilrechtliche Mass- nahme erfordert. Dies auch mit Blick darauf, dass eine diesbezügliche ver- tiefte Auseinandersetzung bisher nicht stattgefunden hat, obwohl die Voll- zugsbehörde bereits mit Verfügung vom 6. Mai 2020 des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden auf die Notwendigkeit der Evaluation der Situation des Beschwerdegegners nach Ablauf der Probezeitverlängerung und der Auf- und Ausarbeitung möglicher Anschlusslösungen hingewiesen wurde. Entgegen der Beschwerdeführerin enthält auch das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 16. Dezember 2022 keine vertiefte Auseinanderset- zung diesbezüglich. Die Gutachterin führt lediglich aus, laut Auskunft des Vollzugs- und Bewährungsdienstes erscheine die Errichtung einer umfas- senden Beistandschaft nach Rücksprache mit der zuständigen KESB we- der möglich noch angezeigt (act. 07 336) und mit den derzeit möglichen zivilrechtlichen Massnahmen könne im Rahmen einer Vertretungsbeistand- schaft oder auch bei Änderung zu einer Mitwirkungsbeistandschaft einem Rückfallrisiko nicht begegnet werden (act. 07 343). Die Gutachterin unter- lässt es im Folgenden, ihre Ausführungen näher zu begründen. - 14 - Insbesondere geht aus dem Gutachten nicht hervor, aus welchen Gründen eine umfassende Beistandschaft oder eine Mitwirkungsbeistandschaft nicht möglich sein sollte. Ein blosser Verweis auf eine Auskunftseinholung des Vollzugs- und Bewährungsdienstes reicht nicht aus, um von einer ver- tieften Prüfung allfälliger zivilrechtlicher Massnahmemöglichkeiten ausge- hen zu können. 3.3.2. Die Vorinstanz beurteilt eine Verlängerung der Probezeit, der Bewährungs- hilfe und der erteilten Weisungen um 18 Monate als verhältnismässig. Mit Blick auf die anstehend zu tätigenden umfassenden Abklärungen ist dieser Zeitraum zu knapp bemessen. Erstens ist zu berücksichtigen, dass der Vollzugsbehörde für die eingehende Auf- und Ausarbeitung möglicher An- schlusslösungen unter realistischen Bedingungen auch genügend Zeit blei- ben muss. Zweitens ist zu beachten, dass gemäss nachvollziehbarer An- sicht von Dr. med. C._____ zu kurze Fristen Unruhe, Unsicherheit und Druck in das schwierige Behandlungssetting brächten (vgl. Ergänzungsgut- achten vom 13. Juni 2023, S. 8). Andererseits ist jedoch auch zu berück- sichtigen, dass es die Vollzugsbehörde während den letzten drei Jahren versäumt hat, vertiefte Abklärungen hinsichtlich allfällig möglicher milderer Massnahmen vorzunehmen, weshalb es mit der Vorinstanz nur folgerichtig ist, die neu anzusetzende Probezeit möglichst knapp zu bemessen. Unter Würdigung der gesamten Umstände und unter Beachtung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips erscheint daher eine Verlängerung der Probezeit um 24 Monate angemessen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, steht es der Vollzugsbehörde vor Ablauf dieser Frist selbstverständlich offen, ins- besondere erneut eine Verlängerung der Probezeit beim Strafgericht zu beantragen, sollten die Abklärungen ergeben, dass eine endgültige Entlas- sung nach Ablauf der Probezeitverlängerung nicht in Betracht kommt. In Bezug auf die Dauer der Probezeit, der Bewährungshilfe und der erteilten Weisungen ist die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen. 3.4. Nicht zu folgen ist der Ansicht der Beschwerdeführerin, der Beginn der Pro- bezeitverlängerung sei auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils und damit auf den 25. Oktober 2023 festzulegen. Die dem Beschwerdegegner mit Nachentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 6. Mai 2020 auferlegte verlängerte Probezeit ist am 7. Mai 2023 abgelaufen. Seit- her hat er sich im vorzeitigen Antritt bzw. in der vorzeitigen Fortführung der Probezeit nach bedingter Entlassung aus dem stationären Vollzug befun- den. Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt werden, bliebe die vorzeitige Fortführung der Probezeit ab 8. Mai 2023 bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils gänzlich unberücksichtigt, was nicht angehen kann. Vielmehr ist mit der Vorinstanz der Beginn der Verlängerung der Pro- bezeit daher rückwirkend auf den 8. Mai 2023 zu legen. Im Weiteren ver- kennt die Beschwerdeführerin, dass die Probezeit von Gesetzes wegen um - 15 - jeweils maximal 5 Jahre verlängert werden kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB). Dass vorliegend auch Art. 62 Abs. 6 StGB zur Anwendung gelangt, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich diese Bestimmung lediglich auf die Häufigkeit der zulässigen Probezeitverlängerung, nicht aber auf deren Dauer bezieht. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Probezeit um 5 Jahre zu verlängern, den Fristbeginn der Probezeitverlängerung auf den Urteilszeitpunkt der Vorinstanz zu legen und damit die Probezeit bis zum 25. Oktober 2028 zu verlängern, hätte jedoch faktisch eine Verlängerung um mehr als 5 Jahre zur Folge und ist dementsprechend gesetzeswidrig. Die Beschwerde ist folglich diesbezüglich abzuweisen. 3.5. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziff. 1 der vor- instanzlichen Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Probezeit so- wie die Bewährungshilfe und die erteilten Weisungen um 24 Monate bis zum 7. Mai 2025 zu verlängern sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu- weisen. 4. Soweit der Beschwerdegegner beantragt, es sei auch für das Beschwerde- verfahren Rechtsanwalt lic. iur HSG Daniel Walder, R._____, als amtlicher Verteidiger einzusetzen, ist auf diesen Antrag mangels aktuellen Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau setzte die vorgenannte amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 28. Februar 2023 ein. Die amtliche Verteidigung gilt nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Aargau bis auf Widerruf und somit auch für das vorliegende Beschwer- deverfahren. 5. 5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Verlängerung der Probezeit, der Be- währungshilfe und der erteilten Weisungen bis zum 25. Oktober 2028. Vor- liegend ist die von der Vorinstanz verfügte Verlängerung der Probezeit, der Bewährungshilfe und der erteilten Weisungen von 18 Monaten um 6 Mo- nate zu erhöhen. Damit obsiegt die Beschwerdeführerin lediglich in unter- geordnetem Umfang. Es rechtfertigt sich daher, die gesamten obergericht- lichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). - 16 - 5.2. 5.2.1. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners ist für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Regelstundenan- satz der amtlichen Verteidigung beträgt in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung Fr. 220.00. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat ent- schädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT). 5.2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners hat keine Kostennote eingereicht. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erachtet im Zusammenhang mit der am 25. Januar 2024 eingereichten Beschwerdeantwort einen Aufwand von acht Stunden für an- gemessen. Gestützt auf den Regelstundenansatz von Fr. 220.00 zuzüglich Auslagenpauschale von 3 % und dem Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1 % resultiert eine Entschädigung von Fr. 1'959.65. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 1 der vor- instanzlichen Verfügung dahingehend abgeändert, dass die Probezeit so- wie die Bewährungshilfe und die erteilten Weisungen um 24 Monate bis zum 7. Mai 2025 verlängert werden. 2. Auf das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners, lic. iur. HSG Daniel Walder, Rechtsanwalt, R._____, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'959.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. - 17 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Eichenberger