6.4. Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur erneuten Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen. Für eine Weisung, die Strafuntersuchung mittels Strafbefehls oder Anklage abzuschliessen, besteht hingegen keine begründete Veranlassung. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist als unbegründet abzuweisen. 7. 7.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dementsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.