- wonach sich nicht feststellen lasse, dass es innerhalb der D._____ AG eine Anweisung gegeben habe, auf Tätigkeitsnachweisen von C._____ keine Arbeitszeit von mehr als 45 Wochenstunden zu bescheinigen, und - wonach sich jedenfalls die Urheberschaft einer solchen (allfälligen) Anweisung mangels weiterer Ermittlungsansätze nicht dem Beschuldigten zuordnen lasse,