Dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit Projektleiter eines der Projekte war, in welchen gestützt auf eine mutmassliche Anweisung "Gutstunden" geführt wurden ("I", "J", "K"), lässt sich derzeit nicht ausschliessen, zumal dem Beschuldigten bei seiner Einvernahme vom 9. Dezember 2021 keine entsprechende Frage gestellt wurde und er zur weiteren Frage, wer diese Anweisung erteilt habe, die Aussage verweigerte (Frage 23). Nichtsdestotrotz dürfte sich durch nochmalige Befragung etwa von F._____ oder gegebenenfalls auch durch Aufforderung an die D.___