Im fraglichen Zeitraum (2012 – 2014) war der Beschuldigte gemäss Handelsregisterauszug der D._____ AG (act. 59 f.) Mitglied von deren Verwaltungsrat und nach eigener Aussage vom 9. Dezember 2021 (Frage 21) Projektleiter. Insofern gehörte er in doppelter Hinsicht zum mutmasslich engen Kreis der Vorgesetzten von F._____, die als Verantwortliche einer entsprechenden Anweisung und damit möglicherweise als Täter überhaupt in Frage kommen.