5.5. Dass F._____ die tatsächliche Arbeitszeit von C._____ zumindest in den Projekten "I", "J" und "K" gegenüber der Beschwerdeführer falsch bestätigt zu haben scheint und dass sowohl er als auch der im Bereich Buchhaltung, Finanzen und Personal tätige G._____ dies für richtig gehalten zu haben scheinen, legt zusammengefasst nahe, dass sie – wie von F._____ vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland ausgeführt – von vorgesetzter Stelle in Form einer verbindlichen Anweisung entsprechend instruiert worden waren. Zumindest in "dubio pro duriore" ist daher entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom Bestand einer solchen Anweisung auszugehen.