von C._____ auf der Baustelle "I" im Zeitraum 17. – 23. März 2013 (Kalenderwoche 12) zwei unterschiedlich ausgefüllte und handschriftlich mit "Alt" bzw. "Neu" bezeichnete Tätigkeitsnachweise vor. Beim Tätigkeitsnachweis "Alt" ist verteilt auf Montag bis Samstag eine Wochenarbeitszeit von 56 Stunden ausgewiesen, beim Tätigkeitsnachweis "Neu" hingegen sind es verteilt auf Montag bis Freitag nur noch 45 Stunden (act. 273). Die Angaben auf dem Tätigkeitsnachweis "Neu" entsprechen den Angaben der internen "Stundenkontrolle", in der aber unter "Gutstunden C._____" für die Kalenderwoche 12 insgesamt zusätzlich 17 Stunden (Arbeitszeit) vermerkt sind (vgl. act.