5.4. Zwar wiederholte F._____ diese Aussagen bei seiner Einvernahme vom 17. Mai 2022 (act. 290 ff.) in dieser Form nicht mehr, sondern machte vielmehr geltend, dass C._____ gar nie mehr als 45 Wochenstunden gearbeitet habe (Frage 14 f.). Eine längere Arbeitszeit hätte er (F._____) bei der Geschäftsleitung beantragen müssen (Fragen 12, 33), was aber nie notwendig gewesen sei (Frage 17). Seine hierzu konträren Aussagen vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland erklärte er damit, dass er "das" damals falsch verstanden haben müsse (Frage 16). Er wies auch darauf hin, dass er sich beim Ausfüllen der Tätigkeitsnachweise vielleicht auch einmal vertan habe (Frage 38).