Auch der Beschuldigte und E._____ beriefen sich bei ihren Einvernahmen vom 9. Dezember 2021 (act. 274 ff.) und 4. April 2022 (act. 280 ff.) nicht auf eine entsprechende Abrede mit der Beschwerdeführerin. Dass tatsächlich mit der Beschwerdeführerin eine entsprechende Abrede bestand, kann deshalb nicht als erstellt gelten. Zumindest "in dubio pro duriore" ist vielmehr davon auszugehen, dass mit der Beschwerdeführerin keine Abrede, wie von G._____ beschrieben, bestand.