5.2. H._____ bestritt vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland das Bestehen einer entsprechenden Abrede zwischen der Beschwerdeführerin und der D._____ AG nur schon mit seinen Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe, dass C._____ auf anderen Baustellen als derjenigen in Q._____ eingesetzt worden sei (act. 330, Rz. 39 – 43). Zudem führte er aus, dass die Beschwerdeführerin nichts von der "Schattenbuchhaltung" der D._____ AG gewusst habe (act. 335, Rz. 24 – 30) und dass eine Abrede, wie von G._____ beschrieben, gar nicht "praktikabel" gewesen wäre (act. 335, Rz. 40 – 43). Auch der Beschuldigte und E.__