5. 5.1. Aktenkundig ist ein von G._____ unterzeichnetes Schreiben der D._____ AG vom 5. März 2014 an die Beschwerdeführerin. Darin wurde ein der D._____ AG in Rechnung gestellter Überzeitzuschlag von 25 % als "falsch" bezeichnet, weil beim besagten "Objekt" eine Sonderregelung gelte. Es werde keine Überzeit gewährt, sondern geleistete Mehrarbeitsstunden seien bei schlechtem Wetter "abzubauen" (act. 352). Ähnlich hatte G._____ vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland ausgesagt, dass es bezüglich einer "Baustelle […]" eine Abmachung mit der Beschwerdeführerin gegeben habe, welche auf einen fixen Betrag gelautet habe, weshalb C._____ keine Zuschläge für Überstunden erhalten habe (act.