4.5. Die Beschwerdeführerin wies mit Stellungnahme vom 31. Januar 2024 darauf hin, dass F._____ zwar die falschen Tätigkeitsnachweise unterzeichnet habe, dies jedoch nicht aufgrund von "Eigeninitiative". Allein schon im Licht der vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland gemachten Zeugenaussagen bestehe ein "dringender Tatverdacht" bzw. seien die zur Anzeige gebrachten strafbaren Handlungen erstellt. C._____ könnte bei seiner Einvernahme das "System D._____" eingehend darlegen, was sehr wohl Aufschluss darüber geben könnte, wann die entsprechende Weisung erteilt worden sei.