4.4. Der Beschuldigte führte mit Beschwerdeantwort aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Begründung der Einstellungsverfügung auseinandergesetzt habe (Rz. 5). Die Beweislage hinsichtlich des gegen ihn gerichteten Tatverdachts sei klar. Weder hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Betrugs noch der ihm vorgeworfenen Urkundenfälschung lasse sich ihm ein tatbeständliches Verhalten nachweisen (Rz. 19). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe die von der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2023 gestellten Beweisergänzungsanträge mit zutreffender Begründung abgewiesen (Rz. 21 f.).