Zur Feststellung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass es keine Belege dafür gebe, dass der Beschuldigte anlässlich einer internen Sitzung im Jahr 2012 die entsprechende Anweisung gegeben habe, sei auf die im Verfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland gemachten Zeugenaussagen abzustellen, wonach das "D._____ System" auf einer entweder vom Beschuldigten oder E._____ erlassenen Anweisung beruht habe (Rz. 61 f.).