Es habe sich keineswegs um einzelne Vorfälle oder Versehen gehandelt (Rz. 56). Das Regionalgericht Bern-Mittelland sei denn auch davon ausgegangen, dass die als "D._____ System" bezeichneten "Machenschaften" der D._____ AG nicht nur bei C._____ zur Anwendung gelangt seien (Rz. 57).