Die Feststellung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach die interne Stundenkontrolle der D._____ AG und der Tätigkeitsnachweis betreffend die Woche 12 des Jahres 2014 übereinstimmten, lasse die von C._____ als Überstunden geleisteten, in der internen Stundenkontrolle der D._____ AG als "Gutstunden C._____" aufgeführten 17 Stunden Arbeitszeit unberücksichtigt (Rz. 51 f.).