__ die Tätigkeitsnachweise über die Jahre hinweg bzw. im Jahr 2014 systematisch falsch, unvollständig und damit wahrheitswidrig ausgefüllt habe. Dabei seien dem Beschuldigten die vertraglichen Abmachungen mit ihr "klar" gewesen. Er habe gewusst, dass die Tätigkeitsnachweise wahrheitsgemäss hätten ausgefüllt werden müssen und dass er die fragliche Anweisung nicht hätte erlassen dürfen (Rz. 47).