Entgegen der Einstellungsverfügung sei daher erstellt, dass die D._____ AG jedenfalls ab dem Jahr 2014 systematisch keine Tätigkeitsnachweise mit einer Wochenarbeitszeit von über 45 Stunden akzeptiert habe, um ihr gegenüber keine Honorarzuschläge bezahlen zu müssen. Auch seien auf den Tätigkeitsnachweisen zur Vermeidung von Spesen die schweizweit verstreuten Arbeitsorte von C._____ nicht deklariert worden (Rz. 46). Im Ergebnis stehe fest, dass die D._____ AG auf Anweisung des Beschuldigten und unter Mitwirkung von F._____ die Tätigkeitsnachweise über die Jahre hinweg bzw. im Jahr 2014 systematisch falsch, unvollständig und damit wahrheitswidrig ausgefüllt habe.