Dies lasse unbeabsichtigte Fehler bei der Stundenabrechnung und der Erstellung der Tätigkeitsnachweise möglich erscheinen. F._____, der für die Erfassung der Arbeitszeit auf den Baustellen zuständig gewesen sei, habe am 17. Mai 2022 zu Protokoll gegeben, dass er die Rapporte manchmal erst zwei Wochen später ausgefüllt habe und dass er sich dabei auch vertan haben könne. Sowohl Urkundenfälschung als auch Betrug seien aber Vorsatzdelikte. Eine fahrlässige Tatbegehung sei straflos (E. 2.3).