4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm schloss in ihrer Einstellungsverfügung nicht aus, dass der Beschwerdeführerin Tätigkeitsnachweise vorgelegt wurden, die weniger Arbeitszeit auswiesen, als gemäss interner Stundenabrechnung der D._____ AG von C._____ geleistet. Auch schloss sie – zumindest in einem ersten Begründungsschritt – nicht aus, dass sich der Beschuldigte in seiner damaligen Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats der D._____ AG der Falschbeurkundung und des Betrugs schuldig gemacht haben könnte (E. 2.2).