Diese Vorgehensweise ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, nachdem der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen in seinem Rückweisungsentscheid die Rechtshängigkeit und damit die (uneingeschränkte) Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm rückübertragen hatte (vgl. hierzu JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 67 und 69 zu Art. 329 StPO).