Insofern drängt sich eine Verfahrensvereinigung auch nicht i.S.v. Art. 30 StPO auf, zumal die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in beiden Fällen in gleicher Besetzung entscheidet und damit eine (soweit geboten) einheitliche Beurteilung der beiden Fälle auch ohne Verfahrensvereinigung gewährleistet ist. Dementsprechend ist der Antrag auf Verfahrensvereinigung abzuweisen.