Angesichts dieser Ausführungen sowie der namentlich im Zivilprozess vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland erhobenen (und beigezogenen) Beweismittel ist die prozessuale Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs als auch der Urkundenfälschung rechtsgenüglich ausgewiesen. Gestützt auf ihre bereits mit Strafanzeige abgegebene Konstituierungserklärung (Strafanzeige S. 2) ist sie daher als beschwerdeberechtigte Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO zu betrachten. Auf ihre frist- und formgerecht erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten.