1.2. Als Privatklägerschaft und damit als Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Straftaten gegen das Vermögen (wie etwa Betrug) gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person.