3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. November 2023. 3.5. Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 31. Januar 2024 an ihren mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).