1.3. Am 9. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte polizeilich befragt. Mit Gesuch vom 8. März 2022 zog die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Akten des durchgeführten Zivilverfahrens bei. Am 4. April 2022 wurde E._____ (Mitbeschuldigter) polizeilich einvernommen. Am 17. Mai 2022 befragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm F._____, der bereits im Zivilprozess vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland ausgesagt hatte und der als unmittelbarer Vorgesetzter von C._____ die "Tätigkeitsnachweise" unterzeichnet hatte, als Zeugen.