Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.357 (STA.2021.5380) Art. 132 Entscheid vom 8. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Kobel, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Henzer, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 16. November 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. C._____ wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Personal- verleihs bis Ende 2014 als […] an die D._____ AG vermittelt. Mit Klage vom 29. September 2016 beim Regionalgericht Bern-Mittelland machte er ge- genüber der Beschwerdeführerin daraus abgeleitete zivilrechtliche Ansprü- che geltend. Mit Entscheid […] vom […] verpflichtete das Regionalgericht Bern-Mittel- land die Beschwerdeführerin, C._____ brutto Fr. 22'557.05 (abzüglich von nachweisbar geleisteten Sozialabzügen) und netto Fr. 23'747.70 (beides zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Januar 2015) zu bezahlen. Dieser Entscheid hatte sowohl im von der Beschwerdeführerin angestrengten Berufungsver- fahren (Entscheid […] der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2020) als auch im von ihr angestrengten bundesgerichtli- chen Verfahren ([…]) Bestand. 1.2. Die Beschwerdeführerin erstattete am 21. September 2021 bei der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm Strafanzeige gegen den Beschuldigten, E._____, die D._____ AG und allenfalls weitere Verantwortliche (gemäss S. 22 der Strafanzeige F._____ und G._____) wegen Urkundenfälschung und Betrugs, begangen durch Ausfertigung und Unterzeichnen von fal- schen Tätigkeitsnachweisen und Führen einer "Schattenbuchhaltung" be- züglich der von C._____ tatsächlich bei der D._____ AG geleisteten Ar- beitsstunden. Der Deliktszeitraum umfasse mindestens die Zeitspanne 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014. 1.3. Am 9. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte polizeilich befragt. Mit Ge- such vom 8. März 2022 zog die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Ak- ten des durchgeführten Zivilverfahrens bei. Am 4. April 2022 wurde E._____ (Mitbeschuldigter) polizeilich einvernommen. Am 17. Mai 2022 be- fragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm F._____, der bereits im Zivil- prozess vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland ausgesagt hatte und der als unmittelbarer Vorgesetzter von C._____ die "Tätigkeitsnachweise" un- terzeichnet hatte, als Zeugen. Am 13. Juni 2022 befragte sie G._____, der ebenfalls bereits im Zivilprozess vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland ausgesagt hatte und damals nach eigener Aussage im Bereich Buchhal- tung, Finanzen und Personal für die D._____ AG tätig war, als Zeugen. Mit Strafbefehl vom 11. November 2022 verurteilte sie den Beschuldigten we- gen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 500.00 und einer Busse von Fr. 18'000.00 (Ersatzfrei- heitsstrafe 36 Tage). Hiergegen erhob der Beschuldigte am 21. November -3- 2022 Einsprache. Am 4. Januar 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm den Strafbefehl als Anklage dem Präsidenten des Bezirksge- richts Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens. Dieser ordnete mit Verfügung vom 12. Januar 2023 die Sistierung des Hauptverfahrens und – unter Aufhebung der Rechtshängigkeit – die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Ergänzung im Sinne seiner Er- wägungen an. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte den Parteien mit Mitteilung vom 18. September 2023 den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aus- sicht. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 die Befragung von C._____ als Zeugen (allenfalls auf dem Rechtshil- feweg) und von H._____ als ihrem Präsidenten und Mitinhaber. Diese An- träge wies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Beweisergänzungs- entscheid vom 16. November 2023 ab. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte die gegen den Beschuldigten wegen Betrugs und Urkundenfälschung geführte Strafuntersuchung mit Verfügung vom 16. November 2023 ein. Zivilklagen behandelte sie mit Ver- weis auf den Zivilweg keine. Die Verfahrenskosten nahm sie auf die Staats- kasse. Dem Beschuldigten sprach sie eine Entschädigung von Fr. 6'348.25 zu. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstel- lungsverfügung am 20. November 2023. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 Be- schwerde gegen die ihr am 24. November 2023 zugestellte Einstellungs- verfügung. Diese sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten) aufzuheben. Das Strafverfahren sei "zur Durchführung der gehörigen Strafuntersuchung" gegen den Beschuldigten an die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen und "in Form eines Strafbe- fehls oder einer Anklage" weiterzuführen. Zudem beantragte sie im Rah- men der Beschwerdebegründung (Rz. 4) die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Ein- stellung der gegen E._____ gerichteten Strafuntersuchung (Verfahrens- nummer SBK.2023.356). 3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die von ihr von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 800.00 (zu -4- leisten innert 10 Tagen ab am 13. Dezember 2023 erfolgter Zustellung die- ser Verfügung) am 18. Dezember 2023. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführe- rin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei, und die Bestätigung der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 16. November 2023. 3.5. Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 31. Januar 2024 an ihren mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert 10 Tagen mit Be- schwerde anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Als Privatklägerschaft und damit als Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ih- ren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmit- telbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Straftaten gegen das Vermögen (wie etwa Betrug) gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei Ur- kundendelikten können private Interessen unmittelbar verletzt sein, wenn eine Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirt- schaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.2 und 4.3.1). 1.3. Die Beschwerdeführerin begründete den Vorwurf des Betrugs und der Ur- kundenfälschung in ihrer Strafanzeige im Wesentlichen damit, dass von Seiten der D._____ AG bezüglich der geleisteten Arbeitszeit von C._____ -5- systematisch bzw. gestützt auf eine interne Anweisung falsch ausgefüllte "Tätigkeitsnachweise" ihr gegenüber als richtig bestätigt worden seien. Dadurch getäuscht habe sie der D._____ AG ihre Leistungen zu tief in Rechnung gestellt und sich damit selbst am Vermögen geschädigt (Straf- anzeige S. 14, 20). Die stattgefundenen Straftaten seien auch dem Be- schuldigten zuzurechnen, der kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigter Verwaltungsrat der D._____ AG gewesen sei (Strafanzeige S. 4). Angesichts dieser Ausführungen sowie der namentlich im Zivilprozess vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland erhobenen (und beigezogenen) Be- weismittel ist die prozessuale Geschädigtenstellung der Beschwerdeführe- rin sowohl hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs als auch der Urkundenfäl- schung rechtsgenüglich ausgewiesen. Gestützt auf ihre bereits mit Straf- anzeige abgegebene Konstituierungserklärung (Strafanzeige S. 2) ist sie daher als beschwerdeberechtigte Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO zu betrachten. Auf ihre frist- und formgerecht erhobene und von einem hinrei- chenden Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Be- schwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte am 16. November 2023 nicht nur die gegen den Beschuldigten geführte Strafuntersuchung ein, sondern – mit separater und von der Beschwerdeführerin gleichfalls mit Beschwerde angefochtener Verfügung – auch die gegen E._____ geführte Strafunter- suchung. Mit Beschwerde (Rz. 4) beantragt die Beschwerdeführerin die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. 2.2. Straftaten sind u.a. dann gemeinsam zu verfolgen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Ansonsten können die Gerichte Strafverfahren auch aus sachlichen Gründen vereinen (Art. 30 StPO), namentlich bei einem engen Sachzusammenhang verschiedener Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 5.5) oder wenn wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts Verfahren sowohl gegen eine natürliche Person wie auch ein Unternehmen geführt werden (Art. 112 Abs. 4 StPO). 2.3. Die hier angefochtene Einstellungsverfügung betraf (hauptsächlich) den Beschuldigten, die andere Einstellungsverfügung (hauptsächlich) E._____. In beiden Einstellungsverfügungen wurde (jeweils in E. 2.4) aber auch das Fehlen jeglicher Hinweise für eine Strafbarkeit der D._____ AG gemäss Art. 102 Abs. 1 StGB festgestellt und wurde die Strafuntersuchung auch ausdrücklich in Bezug auf die D._____ AG eingestellt. Diese (zweimal -6- verfügte) Einstellung liess die Beschwerdeführerin in beiden Beschwerden unangefochten, weshalb Art. 112 Abs. 4 StPO nicht einschlägig ist. Auch Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ist nicht einschlägig. Eine Mittäterschaft oder Teilnahme in Bezug auf den Beschuldigten und E._____ wurde (soweit er- sichtlich) weder von der Beschwerdeführerin noch der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm behauptet und ist auch ansonsten nicht ohne Weiteres zu erkennen. Insofern wies der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen in sei- ner Rückweisungsverfügung vom 12. Januar 2023 (E. 2.1 und 2.2) in nach wie vor aktueller Weise darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm beiden Strafbefehlen zwar den gleichen Sachverhalt zu Grunde ge- legt habe, dass sie sich aber nicht dazu geäussert habe, wem welches Ver- halten zur Last gelegt werde, in welcher Teilnahmeform sich der Beschul- digte und E._____ schuldig gemacht haben sollen und ob es um Mittäter- schaft oder um eine sog. mittelbare Täterschaft gehe. Zwar begründete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beide Einstellun- gen im Wesentlichen gleich, reichte die Beschwerdeführerin zwei nahezu identische Beschwerden und Stellungnahmen ein, mandatierten der Be- schuldigte und E._____ denselben Verteidiger und reichte dieser in beiden Beschwerdeverfahren weitgehend deckungsgleiche Beschwerdeantworten ein. Nichtsdestotrotz ergibt sich bereits aus dem Rückweisungsentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten und E._____ keineswegs identisch zu sein brauchen. Insofern drängt sich eine Verfahrensvereinigung auch nicht i.S.v. Art. 30 StPO auf, zumal die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in beiden Fällen in gleicher Besetzung entscheidet und damit eine (soweit geboten) einheitliche Beurteilung der beiden Fälle auch ohne Verfahrens- vereinigung gewährleistet ist. Dementsprechend ist der Antrag auf Verfahrensvereinigung abzuweisen. 3. 3.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt, wird (wegen Betrugs) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, -7- wird (wegen Urkundenfälschung) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ging nach erfolgter Anklagerückwei- sung nicht erkennbar auf die Rückweisungsgründe ein, verzichtete auf eine Verbesserung der Anklage und verfügte stattdessen – ohne sich umfas- send mit den fraglichen Tatbeständen des Betrugs und der Urkundenfäl- schung auseinandergesetzt zu haben – die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO, mithin wegen Fehlens eines erfüllten Straftatbestands bzw. eines entsprechenden (eine Anklage rechtfertigen- den) Tatverdachts. Diese Vorgehensweise ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, nach- dem der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen in seinem Rückweisungs- entscheid die Rechtshängigkeit und damit die (uneingeschränkte) Verfah- rensleitung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm rückübertragen hatte (vgl. hierzu JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 67 und 69 zu Art. 329 StPO). In materieller Hinsicht ist bei einer Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO zu beachten, dass die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwer- deinstanz dürfen bei Einstellungsentscheiden den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm schloss in ihrer Einstellungsverfü- gung nicht aus, dass der Beschwerdeführerin Tätigkeitsnachweise vorge- legt wurden, die weniger Arbeitszeit auswiesen, als gemäss interner Stun- denabrechnung der D._____ AG von C._____ geleistet. Auch schloss sie – zumindest in einem ersten Begründungsschritt – nicht aus, dass sich der Beschuldigte in seiner damaligen Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats der D._____ AG der Falschbeurkundung und des Betrugs schuldig ge- macht haben könnte (E. 2.2). Der Beschuldigte habe aber die "Tätigkeitsnachweise" nicht selbst unter- zeichnet. Auch gebe es keine Belege für eine vom Beschuldigten anlässlich -8- einer internen Sitzung im Jahr 2012 gegebene Anweisung, gegenüber der Beschwerdeführerin keine 45 Stunden übersteigende Wochenarbeitszeit von C._____ zu bescheinigen. Die Zeugen F._____ und G._____ hätten bei ihren Einvernahmen vom 17. Mai und 13. Juni 2022 nicht mehr zu Pro- tokoll geben können, was an der angeblichen Sitzung besprochen worden sei bzw. ob eine solche überhaupt stattgefunden habe (E. 2.3). Zudem seien gegenüber der Beschwerdeführerin regelmässig auch Wo- chenarbeitszeiten von über 45 Stunden bescheinigt worden. Somit gebe es keine Hinweise, dass von der D._____ AG – um Überzeitzuschläge zu um- gehen – konsequent und systematisch keine 45 Stunden übersteigenden Wochenarbeitszeiten bescheinigt worden seien. Anzumerken sei auch, dass die interne Stundenkontrolle der D._____ AG generell unübersichtlich sei. Dies lasse unbeabsichtigte Fehler bei der Stundenabrechnung und der Erstellung der Tätigkeitsnachweise möglich erscheinen. F._____, der für die Erfassung der Arbeitszeit auf den Baustellen zuständig gewesen sei, habe am 17. Mai 2022 zu Protokoll gegeben, dass er die Rapporte manch- mal erst zwei Wochen später ausgefüllt habe und dass er sich dabei auch vertan haben könne. Sowohl Urkundenfälschung als auch Betrug seien aber Vorsatzdelikte. Eine fahrlässige Tatbegehung sei straflos (E. 2.3). 4.2. Die Beschwerdeführerin verwies mit Beschwerde auf Aussagen von C._____ vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland. Dieser habe von einem "D._____ System" gesprochen und dieses dahingehend beschrie- ben, dass man alles nur so habe aufschreiben dürfen, dass keine mit Zu- schlägen zu entschädigenden Überstunden resultiert hätten (Rz. 34 f.). Sie habe die in den Tätigkeitsnachweisen bescheinigten und die intern von der D._____ AG erfassten Arbeitszeiten von C._____ "minutiös" ausgewertet (mit Hinweis auf Beschwerdebeilage 4). Diese Gegenüberstellung belege das vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland nicht nur von C._____, son- dern auch von G._____ und F._____ beschriebene "D._____ System" (Rz. 39). Während es im Jahr 2013 nur vereinzelt zu Abweichungen ge- kommen sei, seien diese entgegen den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm ab dem Jahr 2014 systematisch erfolgt. Die Gegen- überstellung zeige auch, dass C._____ geleistete Überstunden durch Frei- zeit "abgebummelt" habe (Rz. 40). Die Beschwerdeführerin wertete dies als eine systematische Umlagerung von Überstunden zwecks Vermeidung von Überstundenzuschlägen insbesondere ab dem Jahr 2014 (Rz. 41), wie es C._____ vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland beschrieben habe (Rz. 43). Die "Machenschaften" der D._____ AG hätten aber nicht nur auf die Vertuschung von Arbeits- bzw. Überstunden von C._____ ihr gegen- über abgezielt, sondern auch auf die Vertuschung wechselnder Einsatzorte von C._____ in der ganzen Schweiz (Rz. 45). -9- Entgegen der Einstellungsverfügung sei daher erstellt, dass die D._____ AG jedenfalls ab dem Jahr 2014 systematisch keine Tätigkeitsnachweise mit einer Wochenarbeitszeit von über 45 Stunden akzeptiert habe, um ihr gegenüber keine Honorarzuschläge bezahlen zu müssen. Auch seien auf den Tätigkeitsnachweisen zur Vermeidung von Spesen die schweizweit verstreuten Arbeitsorte von C._____ nicht deklariert worden (Rz. 46). Im Ergebnis stehe fest, dass die D._____ AG auf Anweisung des Beschuldig- ten und unter Mitwirkung von F._____ die Tätigkeitsnachweise über die Jahre hinweg bzw. im Jahr 2014 systematisch falsch, unvollständig und damit wahrheitswidrig ausgefüllt habe. Dabei seien dem Beschuldigten die vertraglichen Abmachungen mit ihr "klar" gewesen. Er habe gewusst, dass die Tätigkeitsnachweise wahrheitsgemäss hätten ausgefüllt werden müs- sen und dass er die fragliche Anweisung nicht hätte erlassen dürfen (Rz. 47). Die Feststellung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach die interne Stundenkontrolle der D._____ AG und der Tätigkeitsnachweis betreffend die Woche 12 des Jahres 2014 übereinstimmten, lasse die von C._____ als Überstunden geleisteten, in der internen Stundenkontrolle der D._____ AG als "Gutstunden C._____" aufgeführten 17 Stunden Arbeitszeit unbe- rücksichtigt (Rz. 51 f.). Die weitere Feststellung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach die D._____ AG ihr gegenüber regelmässig Arbeitszeiten von C._____ von über 45 Stunden pro Woche bescheinigt habe, und die Feststellung, dass die interne Stundenkontrolle der D._____ AG "generell unübersichtlich" sei, was unbeabsichtigte Fehler als möglich erscheinen lasse, änderten nichts daran, dass sich ohne Weiteres eine "systematische Vertuschung" der ef- fektiven Arbeitszeit erkennen lasse (Rz. 53 – 55). Es habe sich keineswegs um einzelne Vorfälle oder Versehen gehandelt (Rz. 56). Das Regionalge- richt Bern-Mittelland sei denn auch davon ausgegangen, dass die als "D._____ System" bezeichneten "Machenschaften" der D._____ AG nicht nur bei C._____ zur Anwendung gelangt seien (Rz. 57). Zur Feststellung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass es keine Be- lege dafür gebe, dass der Beschuldigte anlässlich einer internen Sitzung im Jahr 2012 die entsprechende Anweisung gegeben habe, sei auf die im Verfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland gemachten Zeugen- aussagen abzustellen, wonach das "D._____ System" auf einer entweder vom Beschuldigten oder E._____ erlassenen Anweisung beruht habe (Rz. 61 f.). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe seit Erlass der Strafbefehle (gegen den Beschuldigten und E._____) vom 21. November 2022 "de facto" keine weiteren Beweise erhoben. Vor diesem Hintergrund vermöge die beabsichtigte Einstellung "mehr als nur zu erstaunen" (Rz. 64). - 10 - 4.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte mit Beschwerdeantwort aus, dass sich der Beschuldigte nur durch Erlass einer Anweisung, auf den Tä- tigkeitsnachweisen nicht mehr als 45 Stunden zu bescheinigen, strafbar gemacht haben könnte. In Würdigung der Beweislage kam sie zum Schluss, dass sich nicht rechtsgenüglich nachweisen lasse, dass "eine sol- che Weisung" überhaupt erteilt worden sei. Falls doch, lasse sich jedenfalls nicht rechtsgenüglich feststellen, wer diese Weisung erteilt habe. Weitere Ermittlungsansätze gebe es diesbezüglich keine. Namentlich auch eine Be- fragung von C._____ oder von H._____ (wie von der Beschwerdeführerin beantragt) hätte diesbezüglich zu keinen neuen Erkenntnissen geführt. 4.4. Der Beschuldigte führte mit Beschwerdeantwort aus, dass sich die Be- schwerdeführerin nicht mit der Begründung der Einstellungsverfügung aus- einandergesetzt habe (Rz. 5). Die Beweislage hinsichtlich des gegen ihn gerichteten Tatverdachts sei klar. Weder hinsichtlich des ihm vorgeworfe- nen Betrugs noch der ihm vorgeworfenen Urkundenfälschung lasse sich ihm ein tatbeständliches Verhalten nachweisen (Rz. 19). Die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm habe die von der Beschwerdeführerin am 18. Okto- ber 2023 gestellten Beweisergänzungsanträge mit zutreffender Begrün- dung abgewiesen (Rz. 21 f.). Eine Weiterführung der Strafuntersuchung führte zu keinen neuen Erkenntnissen und käme einem prozessualen Leer- lauf gleich (Rz. 25 f.). Eine Aufhebung der Einstellungsverfügung sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil es der Beschwerdeführerin offenbar vorab um eine erleichterte Durchsetzung allfälliger Zivilansprüche gehe. Die Fest- stellung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen in seinem Rückwei- sungsentscheid, wonach in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs das Tatbe- standselement der "irrtumsbedingten Vermögensdisposition" nicht näher umschrieben worden sei und unklar sei, wie der Beschwerdeführerin ein Vermögensschaden entstanden sein könnte, sei "bemerkenswert" (Rz. 28). Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten "Differenzen in den Stundenabrechnungen" könne er sich nicht vernehmen lassen. In seiner damaligen Funktion als Projektleiter habe er keine Kenntnis von absichtlich unrichtig erstellten Tätigkeitsnachweisen gehabt. Ein "System D._____" zur Vermeidung berechtigter Lohnforderungen von Temporärmitarbeitern habe nie bestanden (Rz. 30). Die "Differenzen" seien spätestens im Schreiben des damaligen Rechtsvertreters von C._____ vom 15. Januar 2015 gegen- über der Beschwerdeführerin festgehalten worden. Die Beschwerdeführe- rin bemühe sich aber erst heute, neun Jahre nach Feststellung "von Diffe- renzen", um die Aufklärung eines mittlerweile zwölf Jahre zurückliegenden Sachverhalts. Offenkundig seien hierfür andere als die von der Beschwer- deführerin angeführten Gründe ausschlaggebend (Rz. 33). - 11 - 4.5. Die Beschwerdeführerin wies mit Stellungnahme vom 31. Januar 2024 da- rauf hin, dass F._____ zwar die falschen Tätigkeitsnachweise unterzeich- net habe, dies jedoch nicht aufgrund von "Eigeninitiative". Allein schon im Licht der vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland gemachten Zeugenaus- sagen bestehe ein "dringender Tatverdacht" bzw. seien die zur Anzeige gebrachten strafbaren Handlungen erstellt. C._____ könnte bei seiner Ein- vernahme das "System D._____" eingehend darlegen, was sehr wohl Auf- schluss darüber geben könnte, wann die entsprechende Weisung erteilt worden sei. 5. 5.1. Aktenkundig ist ein von G._____ unterzeichnetes Schreiben der D._____ AG vom 5. März 2014 an die Beschwerdeführerin. Darin wurde ein der D._____ AG in Rechnung gestellter Überzeitzuschlag von 25 % als "falsch" bezeichnet, weil beim besagten "Objekt" eine Sonderregelung gelte. Es werde keine Überzeit gewährt, sondern geleistete Mehrarbeitsstunden seien bei schlechtem Wetter "abzubauen" (act. 352). Ähnlich hatte G._____ vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland ausgesagt, dass es bezüglich ei- ner "Baustelle […]" eine Abmachung mit der Beschwerdeführerin gegeben habe, welche auf einen fixen Betrag gelautet habe, weshalb C._____ keine Zuschläge für Überstunden erhalten habe (act. 348, Rz. 21 – 28). 5.2. H._____ bestritt vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland das Bestehen ei- ner entsprechenden Abrede zwischen der Beschwerdeführerin und der D._____ AG nur schon mit seinen Ausführungen, dass die Beschwerdefüh- rerin nicht gewusst habe, dass C._____ auf anderen Baustellen als derje- nigen in Q._____ eingesetzt worden sei (act. 330, Rz. 39 – 43). Zudem führte er aus, dass die Beschwerdeführerin nichts von der "Schattenbuch- haltung" der D._____ AG gewusst habe (act. 335, Rz. 24 – 30) und dass eine Abrede, wie von G._____ beschrieben, gar nicht "praktikabel" gewe- sen wäre (act. 335, Rz. 40 – 43). Auch der Beschuldigte und E._____ be- riefen sich bei ihren Einvernahmen vom 9. Dezember 2021 (act. 274 ff.) und 4. April 2022 (act. 280 ff.) nicht auf eine entsprechende Abrede mit der Beschwerdeführerin. Dass tatsächlich mit der Beschwerdeführerin eine entsprechende Abrede bestand, kann deshalb nicht als erstellt gelten. Zu- mindest "in dubio pro duriore" ist vielmehr davon auszugehen, dass mit der Beschwerdeführerin keine Abrede, wie von G._____ beschrieben, bestand. 5.3. Es gibt aber konkrete und gewichtige Hinweise, dass innerhalb der D._____ AG nicht nur G._____ vom Bestand einer solchen Abrede aus- ging. Vielmehr scheint auch F._____ so gehandelt zu haben, als hätte es eine solche Abrede gegeben. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus seinen - 12 - Ausführungen vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland, wonach Überstun- den nur ausbezahlt worden seien, wenn dies mit dem jeweiligen Kunden so abgemacht gewesen sei. Ohne eine entsprechende Abmachung seien die Überstunden einem internen Stundenkonto gutgeschrieben und kom- pensiert worden (act. 341, Rz. 15 – 19). F._____ hatte diese vermeintliche Abrede zudem vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland nicht nur mehr oder weniger beiläufig erwähnt, sondern auch detailliert die daraus resul- tierenden Auswirkungen auf seine Tätigkeit beschrieben (act. 340, Rz. 16 ff.): " Ich bin von der Firma her nur berechtigt, das Maximum von 45 Stunden pro Woche auf dem Tätigkeitsnachweis zu bescheinigen. Wenn jemand z.B. 50 Stunden gearbeitet hat, darf ich das nicht bescheinigen. Dann hat dieser Arbeitnehmer Gutstunden, welche intern auf einem separaten Blatt geführt werden. Gegen aussen hat der Arbeitnehmer nur die 45 Stunden gearbeitet. Ich kann bestätigen, dass dies bei sämtlichen ausgeliehenen Arbeitnehmern so gehandhabt wird und auch bereits seit 2012 so gehand- habt wurde." Oder an anderer Stelle (act. 341, Rz. 30 ff.): " Ich darf heute keine Stunden mehr bescheinigen, welche 45 Wochenstun- den überschreiten. Es gab eine interne Sitzung, an welcher wir angewie- sen wurden, keine Stunden auf den Tätigkeitsnachweisen zu bescheini- gen, welche 45 Wochenstunden überschreiten. Diese Sitzung fand vor 2012 statt. Diese Mehrstunden werden auf den separaten internen Rapp- orten als Gutstunden aufgeschrieben. Egal wieviel jemand tatsächlich ge- arbeitet hat, wird gegen aussen lediglich 45 Wochenstunden verrechnet. Ich habe mir dazu keine Gedanken gemacht, ich führe diese Anweisung einfach aus." 5.4. Zwar wiederholte F._____ diese Aussagen bei seiner Einvernahme vom 17. Mai 2022 (act. 290 ff.) in dieser Form nicht mehr, sondern machte viel- mehr geltend, dass C._____ gar nie mehr als 45 Wochenstunden gearbei- tet habe (Frage 14 f.). Eine längere Arbeitszeit hätte er (F._____) bei der Geschäftsleitung beantragen müssen (Fragen 12, 33), was aber nie not- wendig gewesen sei (Frage 17). Seine hierzu konträren Aussagen vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland erklärte er damit, dass er "das" damals falsch verstanden haben müsse (Frage 16). Er wies auch darauf hin, dass er sich beim Ausfüllen der Tätigkeitsnachweise vielleicht auch einmal ver- tan habe (Frage 38). Dass diese späteren Aussagen von F._____ derart glaubhafter sein sollen als seine (konträren) früheren Aussagen vor dem Regionalgericht Bern- Mittelland, dass ein Sachgericht mutmasslich darauf (zumindest "in dubio pro reo") abstellte, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr sind es gerade die Zeugenaussagen von F._____ vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland, die angesichts der Aktenlage plausibel wirken. So liegen etwa zum Einsatz - 13 - von C._____ auf der Baustelle "I" im Zeitraum 17. – 23. März 2013 (Kalen- derwoche 12) zwei unterschiedlich ausgefüllte und handschriftlich mit "Alt" bzw. "Neu" bezeichnete Tätigkeitsnachweise vor. Beim Tätigkeitsnachweis "Alt" ist verteilt auf Montag bis Samstag eine Wochenarbeitszeit von 56 Stunden ausgewiesen, beim Tätigkeitsnachweis "Neu" hingegen sind es verteilt auf Montag bis Freitag nur noch 45 Stunden (act. 273). Die Angaben auf dem Tätigkeitsnachweis "Neu" entsprechen den Angaben der internen "Stundenkontrolle", in der aber unter "Gutstunden C._____" für die Kalen- derwoche 12 insgesamt zusätzlich 17 Stunden (Arbeitszeit) vermerkt sind (vgl. act. 207). Die Kategorie "Gutstunden C._____" wurde zudem nicht nur in Bezug auf die Baustelle "I" ([…]) geführt, sondern auch für die Baustellen "J" ([…]; vgl. etwa act. 179, 181, 187, 219) und "K" ([…]; vgl. etwa act. 194). Dies lässt sich kaum mit einem gelegentlichen Versehen beim Ausfüllen der Tätigkeitsnachweise erklären und relativiert auch die Aussage von F._____, dass C._____ bei ihm gar nie mehr als 45 Stunden gearbeitet habe. Dass F._____, ohne dass es eine entsprechende Anweisung gegeben hätte, sozusagen eigenmächtig das System mit den "Gutstunden" einge- führt haben könnte, um bei der entsprechenden Stelle (gemäss F._____ der Geschäftsleitung) nicht Überzeit beantragen zu müssen, erscheint ebenfalls abwegig, zumal es offenbar gar nicht F._____ war, der über den Einsatz etwa von C._____ und damit dessen Arbeitszeit befinden konnte, sondern ausweislich der Aktenlage vielmehr der Beschuldigte und/oder E._____ (vgl. hierzu Einvernahme von F._____ vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland, act. 339, Rz. 23; Einvernahme von G._____ vor dem Re- gionalgericht Bern-Mittelland, act. 345, Rz. 25 f.). 5.5. Dass F._____ die tatsächliche Arbeitszeit von C._____ zumindest in den Projekten "I", "J" und "K" gegenüber der Beschwerdeführer falsch bestätigt zu haben scheint und dass sowohl er als auch der im Bereich Buchhaltung, Finanzen und Personal tätige G._____ dies für richtig gehalten zu haben scheinen, legt zusammengefasst nahe, dass sie – wie von F._____ vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland ausgeführt – von vorgesetzter Stelle in Form einer verbindlichen Anweisung entsprechend instruiert worden wa- ren. Zumindest in "dubio pro duriore" ist daher entgegen der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom Bestand einer solchen Anweisung auszugehen. Dass ein mit der Sache befasstes Gericht gestützt auf den gegenwärtigen Erkenntnisstand zumindest "in dubio pro reo" ohne Weiteres vom Nichtbe- stand einer solchen Anweisung ausginge, lässt sich jedenfalls nicht fest- stellen. - 14 - 6. 6.1. Wenngleich die für diese mutmassliche Anweisung verantwortliche(n) Per- son(en) gegenüber der Beschwerdeführerin nicht selbst inhaltlich falsche Arbeitszeiten von C._____ bescheinigte(n), sondern eben durch F._____ bescheinigen liess(en), kann derzeit nicht mit für den Erlass einer Einstel- lungsverfügung ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer- den, dass diese Person(en) mittelbare(r) Täter oder Anstifter der fraglichen Betrugshandlungen und Falschbeurkundungen war(en). Zu prüfen bleibt daher, ob der Erlass oder das Mittragen dieser mutmasslichen Anweisung dem Beschuldigten in einer Art und Weise zum Vorwurf zu machen ist, dass eine strafrechtliche Verurteilung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, was nicht bereits deshalb ausgeschlossen erscheint, weil sich womög- lich nicht feststellen lässt, wann und wo genau bzw. bei welcher Gelegen- heit diese Anweisung mutmasslich erteilt wurde. 6.2. E._____ beantwortete die Frage (37) nach der Hierarchie auf der Baustelle anlässlich seiner Einvernahme vom 4. April 2022 wie folgt: " Helfer, Fachkraft, bauleitender Monteur, und der Chefmonteur, Montage- leiter, Projektleiter, Geschäftsleitung und der Verwaltungsrat." Im fraglichen Zeitraum (2012 – 2014) war der Beschuldigte gemäss Han- delsregisterauszug der D._____ AG (act. 59 f.) Mitglied von deren Verwal- tungsrat und nach eigener Aussage vom 9. Dezember 2021 (Frage 21) Projektleiter. Insofern gehörte er in doppelter Hinsicht zum mutmasslich en- gen Kreis der Vorgesetzten von F._____, die als Verantwortliche einer ent- sprechenden Anweisung und damit möglicherweise als Täter überhaupt in Frage kommen. Dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit Projektleiter eines der Projekte war, in welchen gestützt auf eine mutmassliche Anweisung "Gutstunden" geführt wurden ("I", "J", "K"), lässt sich derzeit nicht ausschliessen, zumal dem Beschuldigten bei seiner Einvernahme vom 9. Dezember 2021 keine entsprechende Frage gestellt wurde und er zur weiteren Frage, wer diese Anweisung erteilt habe, die Aussage verweigerte (Frage 23). Nichtsdestot- rotz dürfte sich durch nochmalige Befragung etwa von F._____ oder gege- benenfalls auch durch Aufforderung an die D._____ AG (die selbst nicht mehr beschuldigte Person ist), entsprechende Akten zu edieren, ohne Wei- teres klären lassen, wer Projektleiter namentlich der besagten Projekte mit "Gutstunden" war. Sollte nicht stets der Beschuldigte Projektleiter gewesen sein, könnte der tatsächliche Projektleiter die Aussagen von F._____ vor dem Regionalge- richt Bern-Mittelland womöglich bestätigen und auch präzisieren oder auch relativieren. - 15 - Sollte hingegen der Beschuldigte jeweils der Projektleiter gewesen sein, wäre dies nicht nur mit den ursprünglichen Aussagen von F._____, die frag- liche Anweisung vom Beschuldigten oder von E._____ erhalten zu haben, konform, sondern wirkte sich dies auch ansonsten belastend auf den Be- schuldigten aus. Zumindest "in dubio pro duriore" ist nämlich davon auszu- gehen, dass bei der Frage, wie Überstunden zu handhaben sind, dem je- weiligen Projektleiter eine entscheidende Rolle zukam. Einerseits ist auf die Aussagen von E._____ zur Hierarchie zu verweisen, die nahelegen, dass der jeweilige Projektleiter auf der Baustelle direkter Vorgesetzter von F._____ war. Andererseits ist auf Aussagen von F._____ und G._____ zu verweisen, die ebenfalls nahelegen, dass bei der Frage, wie Überstunden zu handhaben sind, dem jeweiligen Projektleiter eine entscheidende Be- deutung zukam. So sagten sowohl F._____ als auch G._____ vor dem Re- gionalgericht Bern-Mittelland aus, dass die Frage, ob Überstunden zu ent- schädigen oder zu kompensieren gewesen seien, danach zu beantworten gewesen sei, was mit der jeweiligen Bauherrin vereinbart worden sei (Ein- vernahme von F._____, act. 341, Rz. 15 – 19; Einvernahme G._____, act. 346, Rz. 19 – 32 und act. 348, Rz. 20 – 28), wobei G._____ auch darauf hinwies, dass dies "Sache der Projektleiter" gewesen sei. Weiter wies G._____ bei seiner Einvernahme vom 13. Juni 2022 (act. 300 ff.) darauf hin, dass die ausgefüllten Tätigkeitsnachweise mit einem vom jeweiligen Projektleiter abgegebenen "weissen Stundenblatt" abgeglichen worden seien (Frage 28), dass der jeweilige Projektleiter "Kostenbewusstsein" habe haben müssen (Frage 17) und dass der jeweilige Projektleiter dem bauleitenden Monteur als seiner rechten Hand angegeben habe, wieviel Stunden für ein Projekt gerechnet gewesen seien (Frage 38). Er gab auch zu Protokoll, dass "zwischen 42.75 und 45 Stunden" der jeweilige Projekt- leiter entschieden habe, wieviel auf der Baustelle gearbeitet worden sei (Frage 14; vgl. auch Fragen 18 – 20, wonach die Vorgabe, dass nur 45 Stunden hätten verrechnet werden dürfen, damals "sicher eine Anordnung vom Projektleiter" gewesen sei; vgl. auch Frage 42, wonach der baulei- tende Monteur es mit dem Projektleiter habe "absprechen" müssen, wenn es mehr als 45 Stunden gegeben habe). Mit den sog. "Gutstunden" scheint demnach dem Umstand Rechnung ge- tragen worden zu sein, dass sich aufgrund konkreter arbeitszeitlicher Vor- gaben des jeweiligen Projektleiters offenbar Überstunden ergaben, dass die dadurch entstandenen Mehrkosten der jeweiligen Bauherrin nicht über- tragen werden konnten und dass auch die D._____ AG diese Kosten nicht tragen wollte bzw. sollte. Von daher ist auch mangels gegenteiliger Hin- weise naheliegenderweise davon auszugehen, dass F._____ von C._____ geleistete Überstunden gestützt auf eine ihm von der jeweiligen Projektlei- tung "I", "J" und "K" zumindest vermittelte bzw. mitgetragene Anweisung als "Gutstunden" erfasste und damit gegenüber der Beschwerdeführerin nicht als Überstunden auswies. - 16 - 6.3. Insofern lässt sich mit der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ab- gegebenen Begründung, - wonach sich nicht feststellen lasse, dass es innerhalb der D._____ AG eine Anweisung gegeben habe, auf Tätigkeitsnachweisen von C._____ keine Arbeitszeit von mehr als 45 Wochenstunden zu bescheinigen, und - wonach sich jedenfalls die Urheberschaft einer solchen (allfälligen) An- weisung mangels weiterer Ermittlungsansätze nicht dem Beschuldigten zuordnen lasse, eine Verfahrenseinstellung nicht überzeugend begründen. Die Ausführun- gen des Beschuldigten, dass der massgebliche Sachverhalt bereits Jahre zurückliege, dass die Beschwerdeführerin mit der Erstattung der Strafan- zeige Jahre zugewartet habe und dass sie damit andere als die angegebe- nen Gründe verfolge, ändern hieran nichts. 6.4. Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur erneuten Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen. Für eine Weisung, die Strafuntersuchung mittels Strafbefehls oder Anklage ab- zuschliessen, besteht hingegen keine begründete Veranlassung. Der ent- sprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist als unbegründet abzuwei- sen. 7. 7.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dementsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Darüber wird im Endentscheid in Ab- hängigkeit vom Verfahrensausgang zu befinden sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). - 17 - 7.3. Dem Beschuldigten ist ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzuspre- chen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. November 2023 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufge- hoben und die Strafsache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Er- wägungen an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen. 1.2. Soweit die Beschwerdeführerin anderes oder mehr beantragt, wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 18 - Aarau, 8. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard