6.4. Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur erneuten Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen. Für eine Weisung, die Strafuntersuchung mittels Strafbefehls oder Anklage abzuschliessen, besteht hingegen keine begründete Veranlassung. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist als unbegründet abzuweisen. - 16 -