Für diese Sichtweise sprechen auch die bereits erwähnten Ausführungen von F._____ bei seiner Einvernahme vom 17. Mai 2022, wonach er bei Überstunden die Zustimmung der (damals beim Beschuldigten liegenden) Geschäftsleitung hätte einholen müssen (Frage 33). 6.3. Insofern lässt sich mit der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm abgegebenen Begründung,