Diese Aussagen könnten von einem mit der Sache befassten Gericht durchaus nicht nur als (weitere) Bestätigung der zumindest nicht unglaubhaften Ausführungen von F._____ vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland verstanden werden, sondern auch als Bestätigung dafür, dass der Beschuldigte die fragliche Weisung bzw. Praxis kannte und als damals oberster Chef der D._____ AG erlassen oder zumindest genehmigt hatte. Dass die mutmassliche Anweisung entgegen dem Willen des Beschuldigten in der D._____ AG Bestand hätte haben können, erscheint jedenfalls zumindest nicht naheliegend. Für diese Sichtweise sprechen auch die bereits erwähnten Ausführungen von F.__