nahm der Beschuldigte derart Stellung, dass dies so nicht stimme (Frage 15). Die Nachfrage, wie es denn gewesen sei, beantwortete er dahingehend, dass F._____ auch weniger (Stunden) zu bestätigen gehabt habe, wenn weniger (Stunden) gearbeitet worden seien (Frage 16). Die Frage, was bei Überzeit gewesen sei, beantwortete der Beschuldigte – bevor er weitergehende Angaben verweigerte – aber dahingehend, dass der Arbeiter (diese) habe kompensieren müssen (Frage 17). Diese Aussagen könnten von einem mit der Sache befassten Gericht durchaus nicht nur als (weitere) Bestätigung der zumindest nicht unglaubhaften Ausführungen von F.__