Die Frage, wer namentlich bei den Projekten, in denen gestützt auf eine mutmassliche Anweisung "Gutstunden" geführt wurden ("I", "J", "M"), Projektleiter war, ist noch ungeklärt (vgl. hierzu Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.357 heutigen Datum, E. 6.2), dürfte sich aber durch eine nochmalige Befragung von F._____ oder gegebenenfalls auch durch Aufforderung an die D._____ AG (die selbst nicht mehr beschuldigte Person ist), entsprechende Akten zu edieren, ohne Weiteres klären lassen. Namentlich für den Fall, dass nicht stets E._____ der Projektleiter gewesen sein sollte, könnte der tatsächliche Projektleiter die Aussagen von F.__