Der Beschuldigte war im fraglichen Zeitraum (Jahre 2012 – 2014) gemäss Handelsregisterauszug der D._____ AG (act. 59 f.) deren Verwaltungsratspräsident und hatte nach eigener Aussage vom 4. April 2022 bis 2015 die Geschäftsleitung inne. Insofern gehörte er in doppelter Hinsicht zum mutmasslich engen Kreis der Vorgesetzten von F._____, die als Verantwortliche einer entsprechenden Weisung und damit möglicherweise als Täter überhaupt in Frage kommen.