Zumindest in "dubio pro duriore" ist daher entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom Bestand einer solchen Anweisung auszugehen. Dass ein mit der Sache befasstes Gericht gestützt auf den gegenwärtigen Erkenntnisstand zumindest "in dubio pro reo" ohne Weiteres vom Nichtbestand einer solchen Anweisung ausginge, lässt sich jedenfalls nicht feststellen. - 14 -