Dass F._____, ohne dass es eine entsprechende Anweisung gegeben hätte, sozusagen eigenmächtig das System mit den "Gutstunden" eingeführt haben könnte, um bei der entsprechenden Stelle (gemäss F._____ der Geschäftsleitung) nicht Überzeit beantragen zu müssen, erscheint ebenfalls abwegig, zumal es offenbar gar nicht F._____ war, der über den Einsatz etwa von C._____ und damit dessen Arbeitszeit befinden konnte, sondern ausweislich der Aktenlage vielmehr der Beschuldigte und/oder E._____ (vgl. hierzu Einvernahme von F._____ vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland, act. 339, Rz. 23; Einvernahme von G._____ vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland, act. 345, Rz. 25 f.).