Dass diese späteren Aussagen von F._____ derart glaubhafter sein sollen als seine (konträren) früheren Aussagen vor dem Regionalgericht Bern- Mittelland, dass ein Sachgericht mutmasslich darauf (zumindest "in dubio pro reo") abstellte, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr sind es gerade die Zeugenaussagen von F._____ vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland, die angesichts der Aktenlage plausibel wirken. So liegen etwa zum Einsatz - 13 -