" Ich bin von der Firma her nur berechtigt, das Maximum von 45 Stunden pro Woche auf dem Tätigkeitsnachweis zu bescheinigen. Wenn jemand z.B. 50 Stunden gearbeitet hat, darf ich das nicht bescheinigen. Dann hat dieser Arbeitnehmer Gutstunden, welche intern auf einem separaten Blatt geführt werden. Gegen aussen hat der Arbeitnehmer nur die 45 Stunden gearbeitet. Ich kann bestätigen, dass dies bei sämtlichen ausgeliehenen Arbeitnehmern so gehandhabt wird und auch bereits seit 2012 so gehandhabt wurde." Oder an anderer Stelle (act. 341, Rz. 30 ff.):