Die Feststellung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen in seinem Rückweisungsentscheid, wonach in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs das Tatbestandselement der "irrtumsbedingten Vermögensdisposition" nicht näher umschrieben worden sei und unklar sei, wie der Beschwerdeführerin ein Vermögensschaden entstanden sein könnte, sei "bemerkenswert" (Rz. 28). Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten "Differenzen in den Stundenabrechnungen" könne er sich nicht vernehmen lassen. In seiner damaligen Funktion als Geschäftsführer habe er keine Kenntnis von absichtlich unrichtig erstellten Tätigkeitsnachweisen gehabt. Ein "System D.___