4.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte mit Beschwerdeantwort aus, dass sich der Beschuldigte nur durch Erlass einer Anweisung, auf den Tätigkeitsnachweisen nicht mehr als 45 Stunden zu bescheinigen, strafbar gemacht haben könnte. In Würdigung der Beweislage kam sie zum Schluss, dass sich nicht rechtsgenüglich nachweisen lasse, dass "eine solche Weisung" überhaupt erteilt worden sei. Falls doch, lasse sich jedenfalls nicht rechtsgenüglich feststellen, wer diese Weisung erteilt habe. Weitere Ermittlungsansätze gebe es diesbezüglich keine. Namentlich auch eine Befragung von C._____ oder von H.___