Die weitere Feststellung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach die D._____ AG ihr gegenüber regelmässig Arbeitszeiten von C._____ von über 45 Stunden pro Woche bescheinigt habe, und die Feststellung, dass die interne Stundenkontrolle der D._____ AG "generell unübersichtlich" sei, was unbeabsichtigte Fehler als möglich erscheinen lasse, änderten nichts daran, dass sich ohne Weiteres eine "systematische Vertuschung" der effektiven Arbeitszeit erkennen lasse (Rz. 53 – 55). Es habe sich keineswegs um einzelne Vorfälle oder Versehen gehandelt (Rz.